Lebensmittelsicherheit

Hofladen in Jenins

Allgemeine Rahmenbedingungen

Betriebe, welche mit Lebensmitteln umgehen, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden.

Zudem müssen Betriebe, welche Lebensmittel herstellen, behandeln, lagern, transportieren oder abgeben, dafür sorgen, dass diese:

  1. sauber und geordnet gelagert werden;
  2. so gelagert, transportiert oder abgegeben werden, dass sie nicht von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder sonst wie nachteilig beeinflusst werden können;
  3. nur mit sauberen und in gutem Zustand gehaltenen Gefässen, Packmaterialien, Einrichtungen, Werkzeugen und dergleichen in unmittelbare oder mittelbare Berührung kommen.

Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder abgibt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der «Guten Herstellungspraxis» untersuchen oder untersuchen lassen. Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

Zuständigkeit und Kontrollen

Zuständig für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung ist das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT). Um bereits in der Vorabklärungsphase Aspekte der Lebensmittelsicherheit zu berücksichtigen, kann gemeinsam mit dem zuständigen Kontrollorgan des ALT eine kostenpflichtige Begutachtung des Betriebes vorgenommen werden. Die Meldebestätigung für Lebensmittelbetriebe muss dem ALT übermittelt werden, sobald der Betrieb seine Arbeit aufnimmt. Die Lebensmittelkontrollen werden im Kanton Graubünden von Lebensmittelkontrolleuren durchgeführt.

Bei der Inspektion werden folgende Hauptpunkte beurteilt:

  • Selbstkontrollkonzept (Betriebsbeschrieb, Gefahrenanalyse, Massnahmen, Kontrollaufzeichnungen)
  • Lebensmittel (Zustand, Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung)
  • Prozesse und Tätigkeiten (Arbeitsabläufe im Betrieb und Umsetzung des Selbstkontrollkonzepts)
  • Räumlich-Betriebliche Voraussetzungen (betreffend Lebensmittelhygiene)
  • Vorhandensein von Hinweisschildern oder Tischstellern mit Abgabebeschränkungen für Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren und alkoholische Getränke jeglicher Art an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.
  • Deklaration landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion gemäss der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung und Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel gemäss Lebensmittelinformationsverordnung und weiterer spezifischer Verordnungen.

Fachstellen

Weitere Informationen und Dokumente

Als offizielle Stelle gilt das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT). Gelangen Sie hier direkt zu wichtigen Dokumenten zum Thema Lebensmittelsicherheit.

Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit

Ringstrasse 10

CH-7001 Chur

Telefon +41 (0)81 257 24 15

E-Mail info@alt.gr.ch

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

Schwarzenburgerstrasse 155

CH-3003 Bern

Telefon +41 (0) 58 463 30 33

Agridea

Eschikon 28

CH-8315 Lindau

Telefon +41 (0) 52 354 97 00

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