Raumplanung

Maiensäss ausserhalb der Bauzone

Allgemeine Rahmenbedingungen, Voraussetzungen und Möglichkeiten

Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können nicht-landwirtschaftliche Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe (Art. 24b Abs. 1 bis RPG) bewilligt werden. Dafür können neben Umnutzungen massvolle Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht.


Als Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe gelten:

  • Angebote des Agrotourismus wie Besenwirtschaften, Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof, Heubäder, Stellplätze etc.
  • Sozialtherapeutische und pädagogische Angebote, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen. Die Verarbeitung und die Vermarktung von überwiegend hofeigenen Produkten können zonenkonform bewilligt werden (Art. 34 Absatz 2 RPV).

Landwirtschaftliche Gewerbefeststellung

Die Bewilligung nach Art. 24b Abs. 1 bis RPG setzt ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) voraus. Ein landwirtschaftliches Gewerbe liegt vor, wenn für die Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft erforderlich ist, und die bei einer gesamtheitlichen Betrachtung
notwendigen strukturellen Voraussetzungen gegeben sind. Beim Grundbuchinspektorat und Handelsregister (GIHA) ist feststellen zu lassen, ob es sich bei dem Betrieb um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechtes handelt (Gesuch Feststellungsverfügung).

Die folgenden Erläuterungen sind nicht abschliessend und aus ihnen kann kein Anspruch auf eine Bewilligung abgeleitet werden. Die Ausführungen sollen bei der Erarbeitung eines Projektes / Konzeptes behilflich sein. Erst die Beurteilung durch das ARE (vgl. Vorgehen) führt zu einem vorläufigen Entscheid.

Vorgehen

Vorabklärung

Das agrotouristische Vorhaben wird mit einer Projektskizze (gemäss Kap. 2,3,4 oder 5, Schritt 1 des Leitfadens), einem Kartenausschnitt sowie einem Projektplan (heutige sowie künftige Nutzung des Gebäudes) an die Baubehörde der Gemeinde eingereicht. Wenn die Baubehörde mit dem Vorhaben grundsätzlich einverstanden ist, muss die Weiterleitung der Unterlagen als Vorabklärung durch die Gemeinde an das Amt für Raumentwicklung (ARE) vorgenommen werden. Das ARE führt eine verwaltungsinterne Vernehmlassung durch, prüft die Unterlagen und stellt der Gemeinde eine vorläufige Beurteilung aus.

Benötigte Unterlagen:

  • Projektskizze (gemäss Kap. 2, 3, 4 oder 5, Schritt 1 des Leitfadens Agrotourismus)
  • Kartenausschnitt
  • Projektplan
  • Abwasserentsorgung

Bei Fragen zur Aufstellung der Projektskizze hilft die landwirtschaftliche Beratung des
Plantahof gerne weiter.


Einreichen der Baugesuchs-Unterlagen bei der Gemeinde

Bei einer positiven vorläufigen Beurteilung kann die detaillierte Ausarbeitung des Bauvorhabens
vorgenommen werden. Das Baugesuch wird dann wiederum bei der Gemeinde (Baubehörde) eingereicht, welche das Gesuch öffentlich auflegt und publiziert und es an das ARE weiterleitet. Die Baubewilligung zur Realisation des Vorhabens wird nach nochmaliger Prüfung durch das ARE und weiterer kantonaler Stellen und nach Abschluss der Publikationsfrist durch die Gemeinde erteilt oder verweigert.

Allfällige Zusatzbewilligungen von anderen kantonalen Ämtern werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt.

Benötigte Unterlagen:

  • Detailliertes Baugesuch
  • Ausgefülltes Meldeformular für Lebensmittelbetriebe
  • Ausgefülltes Gesuch um feuerpolizeiliche Bewilligung
  • Betriebskonzept
  • Feststellungsverfügung für landwirtschaftliches Gewerbe
  • Abwasserentsorgung

Informationen zur Abwasserentsorgung

Es muss aufgezeigt werden, wie das Abwasser, das neu aus dem agrotouristischen Angebot anfällt, entsorgt wird. In der Regel bestehen drei Möglichkeiten:

  • Anschluss an die Gemeindekanalisation
  • Einzelkläranlage mit Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer
  • Einleitung in eine Jauchegrube oder eine andere abflusslose Grube

Fachstellen

Weitere Informationen und Dokumente

  • Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE)
  • Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden

Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE)

Ringstrasse 10

CH-7001 Chur

Telefon +41 (0)81 257 23 23

Email info@are.gr.ch

Grundbuchinspektorat und Handelsregister

Ringstrasse 10

CH-7000 Chur

Telefon +41 (0)81 257 24 85

Email info@giha.gr.ch

Folgende Dokumente sind auf der Internetseite www.are.gr.ch oder www.admin.ch zugänglich

  • Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, SR 700)
  • Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1)
  • Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20)
  • Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11)